Patientenentschädigungsfonds
Nach dem Vorbild des seit 1998 bestehenden "Wiener Härtefonds" hat der Bundesgesetzgeber im § 27a Abs. 5 und 6 des KAKuG eine grundsatzgesetzliche Regelung zur österreichweiten Einrichtung und Finanzierung von Patientenentschädigungsfonds geschaffen. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen hat der Wiener Landtag im § 46a Abs. 6 und 7 des Wiener KAG ausgeführt.
Mit dieser Bestimmung des Wiener Krankenanstaltengesetzes kann nun Patientinnen und Patienten, welche in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt in Wien (Wiener Fondskrankenanstalten) einen Schaden erlitten haben, eine Entschädigung zuerkannt werden, wenn eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Ist ein Schaden auf ein zweifelsfreies Verschulden zurückzuführen, scheidet eine Ersatzleistung aus dem Fonds aus.
Es werden nur Schäden abgegolten, die ab 1. Jänner 2001 eingetreten sind. Keine Anwendung findet das Modell auf nicht gemeinnützige Privatkrankenanstalten und auf den Bereich der niedergelassenen Ärzteschaft.
Neuerungen 2009
Im April 2009 wurden die bisherigen Richtlinien des Wiener Patientenentschädigungsfonds geändert. Die maßgeblichen Neuerungen gegenüber den bisherigen Richtlinien sind:
- Die Höchstgrenze für eine Entschädigung wurde von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
- Eine Entschädigung wird grundsätzlich nur ein Mal gewährt.
- Entschädigungen können auch bei seltenen Komplikationen, früher nur bei sehr seltenen Komplikationen, zuerkannt werden.
- Die Fortsetzung des Verfahrens hat innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Gerichtsverfahrens zu erfolgen.
- Für alle Beiratsmitglieder wurden Ersatzmitglieder bestellt.
Im Einzelfall kann eine Entschädigung von maximal 100.000 Euro geboten erscheinen.
Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft steht Ihnen für Anfragen zu diesem Fonds gerne zur Verfügung. Nach Prüfung Ihres Vorbringens und der Möglichkeit einer außergerichtlichen Schadensregulierung kann bei Erfüllung der Richtlinien ein entsprechender Antrag durch die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft an den Wiener Patientenschädigungsfonds eingebracht werden.
Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
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