Freiwilliger Wiener Härtefonds

1997 wurde von der Stadt Wien für Patientinnen und Patienten, welche in einer Krankenanstalt oder in einem Pflegeheim der Stadt Wien in Zusammenhang mit einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung einen Schaden erlitten haben, generell, aber vor allem in besonderen Härtefällen ein "Härtefonds für Opfer von Medizinschäden" eingerichtet.

Voraussetzungen für eine Entschädigung sind, dass eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche nur mit einem aufwändigen und lange dauernden Beweisverfahren möglich ist und ein besonderer Härtefall vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Entschädigung noch innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erfolgt.

Neuerungen 2009

Im Jänner 2009 wurden die bisherigen Richtlinien des Freiwilligen Wiener Härtefonds geändert. Die maßgeblichen Neuerungen gegenüber den bisherigen Richtlinien sind:

  • Die Hilfe können nur Personen erhalten, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.
  • Ein Rechtsanspruch auf diese Hilfe besteht nicht.
  • Ein anhängiges gerichtliches Verfahren hindert ein Entschädigungsverfahren.
  • Das Höchstausmaß einer Entschädigung beträgt 50.000 Euro.

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft steht Ihnen für Anfragen zu diesem Härtefonds gerne zur Verfügung. Nach Prüfung Ihres Vorbringens und der Möglichkeit einer außergerichtlichen Schadensregulierung kann bei Erfüllung der Richtlinien ein entsprechender Antrag durch die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft an den Härtefonds eingebracht werden.

Richtlinien - Freiwilliger Wiener Härtefonds

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