Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere

Landwirtschaftliche Nutztiere sind alle Tiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse, zum Beispiel Nahrungsmitteln, Wolle und Häuten, oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet beziehungsweise gehalten werden.

Hahn in Freilandhaltung

Zu den landwirtschaftlichen Nutztieren gehören zum Beispiel Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde sowie Kaninchen, Kamele, Nutzfische und Geflügel. Unter den Begriff "Geflügel" fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Pfaue.


Grundsätze der Nutztierhaltung

Landwirtschaftliche Nutztiere dürfen in Wien unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Wiener Tierhaltegesetzes gehalten werden.

Auch wer diese Tiere nur als Hobby hält, muss die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

Personelle Voraussetzungen

Für die Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten können im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung erworben worden sein oder aus dem Werdegang ersichtlich sein. Wer diese Kenntnisse oder Ausbildung nicht nachweisen kann, ist verpflichtet, vor der Aufnahme der Nutztierhaltung eine außerschulisch-praktische Ausbildung zu absolvieren.

Haltungsvorschriften

In den Anlagen der 1. Tierhaltungsverordnung sind die Mindestanforderungen für die Haltung der Nutztiere beschrieben.

Nutztiere und die Nachbarschaft

Die Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Auch fremdes Eigentum darf durch die Tiere nicht beschädigt werden.

Wenn Sie sich durch Lärm infolge einer Tierhaltung belästigt fühlen, wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Registrierung von Nutztieren

Schweine, Schafe und Ziegen

Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO 2009) verpflichtet, die Aufnahme der Haltung innerhalb von 7 Tagen direkt bei dem*der Betreiber*in des Veterinärinformationssystems anzuzeigen.

Die Ansprechpartnerin ist die Statistik Austria.

Pferde, Kamele und Geflügel

Halter*innen sind verpflichtet, die Aufnahme der Haltung innerhalb von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Anzugeben sind folgende Daten:

  • Vorname und Familienname
  • Geburtsdatum des Tierhalters/der Tierhalterin
  • Meldeadresse
  • Adresse der Tierhaltung
  • Telefon/Faxnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Anzahl und die Art der gehaltenen Tiere

Beim Geflügel ist zusätzlich anzugeben, ob die Tiere im Freien gehalten werden. Die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz ist die Ansprechpartnerin für die Meldung in Wien.

Rinder

Halter*innen von Rindern sind verpflichtet, die Aufnahme der Haltung innerhalb von 7 Tagen bei der Agrarmarkt Austria (AMA) zu melden.

Bienen

Personen, die neu mit der Imkerei beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden.

Im Rahmen der Registrierung sind von Imker*innen zumindest folgende Daten anzugeben:

  • Vorname und Familienname, Titel, Geburtsdatum
  • Adresse (Betriebs- und Wohnadresse falls unterschiedlich)
  • Rechtsform des Betriebes
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Daten zur Tierhaltung
  • Ob der*die Imker*in selbst die Daten im VIS eingibt oder die Ortsgruppe, in der der*die Imker*in organisiert ist.

Die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz ist die Ansprechpartnerin für die Meldung in Wien.

Weitere Registrierungsmöglichkeiten und Informationen: Registrierung als Imker im VIS

Weitere gesetzliche Verpflichtungen

Für die jeweiligen Nutztierarten gibt es unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen, zum Beispiel hinsichtlich der

  • Kennzeichnung,
  • Meldungen von Geburten und Ab- oder Zugängen,
  • Führung eines Bestandsregisters oder
  • Meldung von Symptomen anzeigepflichtiger Tierseuchen.

Tierhalter*innen sind verpflichtet, den Verdacht auf Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei der Behörde zu melden. In Wien ist die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) zuständig.

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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