Glossar - Zertifizierungsstelle für Bauprodukte - WIEN-ZERT
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A
Akkreditierte (Zertifizierungs-)Stelle
Zertifizierungsstellen, aber auch Prüf- und Überwachungsstellen benötigen eine formelle Anerkennung (Akkreditierung), die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt. Diese Akkreditierung wird auf Länderebene vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) vorgenommen.
Anerkannte Stelle
Der Begriff "anerkannte" Stelle hängt mit dem Sonderverfahren gemäß Artikel 16 Bauproduktenrichtlinie zusammen. In diesem Verfahren ist die Zertifizierungsstelle bauaufsichtlich "anerkannte Stelle" nach der deutschen Musterbauordnung (§ 24c).
B
Bauprodukt
Im Sinne der Bauproduktenrichtlinie ist jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden, ein Bauprodukt.
Baustoffliste ÖA
In der Baustoffliste ÖA ist festgelegt, welche technischen Merkmale ein Bauprodukt aufweisen muss und welcher Übereinstimmungsnachweis erbracht werden muss, um die Berechtigung zum Führen der ÜA-Kennzeichnung zu erwerben. Die Baustoffliste ÖA beinhaltet Bauprodukte, für die (noch) keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und gilt für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Die Baustoffliste ÖA ist eine Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB).
Baustoffliste ÖE
In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen für Österreich festgelegt. Die Baustoffliste ÖE ist eine Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB).
C
CE-Kennzeichnung
Produkte, die mit europäischen technischen Spezifikationen übereinstimmen, gelten als brauchbar. Die Mitgliedstaaten des EWR dürfen sie in Verkehr bringen und deren Verwendung nicht behindern. Sie sind durch das EG-Konformitätszeichen zu kennzeichnen. Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Bildzeichen sowie weiteren Angaben zu der Herstellerin beziehungsweise dem Hersteller, zum Produkt und zur zugelassenen Stelle: Guidance paper D (Englisch).
E
Ermächtigte Stelle
Dieser Begriff bezieht sich nur auf den Tätigkeitsbereich der Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung. Ermächtigte Stellen sind die Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Länder sowie Stellen, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik eigens für diese Tätigkeit ermächtigt wurden.
Erstprüfung
Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist. Eine Erstprüfung ist die erstmalige Bestimmung der Kennwerte eines Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung.
Europäische technische Zulassungen (ETZ)
Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird. Die europäischen technischen Zulassungen werden von den notifizierten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten auf Basis von bestehenden Leitlinien (ETAG) oder, sofern Leitlinien nicht vorliegen, auf Basis einer einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen (CUAP) erteilt. Für ein und dasselbe Produkt kann innerhalb der Mitgliedstaaten nur eine ETZ erteilt werden.
H
Harmonisierte europäische Normen (hEN)
Harmonisierte Normen sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grundlage eines Mandates der Kommission der Europäischen Union. Bei der Erstellung einer harmonisierten europäischen Norm ist zwischen dem technischen Inhalt der Norm und dem rechtlich relevanten Konformitätsbescheinigungsverfahren zu unterscheiden. Herstellererklärung (Konformitätserklärung)
K
Konformitätsbescheinigungssysteme
Gemäß Bauproduktenrichtlinie sind folgende Varianten für die Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten vorgesehen: Die Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle für die Systeme 1 und 1+ und die Konformitätserklärung der Herstellerin beziehungsweise des Herstellers für das Produkt für die Systeme 2, 2+, 3 und 4. Die Aufgaben der/des Herstellers/in (H) und die der zugelassenen Stelle (ZS) sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
System |
1+ |
1 |
2+ |
2 |
3 |
4 |
|---|---|---|---|---|---|---|
Werkseigene Produktionskontrolle (WEP) |
H |
H |
H |
H |
H |
H |
Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan |
H |
H |
H |
H |
- |
- |
Erstprüfung des Produkts |
ZS |
ZS |
H |
H |
ZS |
H |
Erstinspektion des Werks und der WEP |
ZS |
ZS |
ZS |
ZS |
• |
• |
Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WEP |
ZS |
ZS |
ZS |
• |
• |
• |
Stichprobenprüfung von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben |
ZS |
• |
• |
• |
• |
• |
Konformitätsbescheinigung/
Konformitätszertifikat
Die Konformitätsbescheinigung/das Konformitätszertifikat ist ein von einer zugelassenen Stelle (= einer unabhängigen dritten Stelle) ausgestelltes Dokument, das die Konformität eines Produktes, der werkseigenen Produktionskontrolle et cetera mit einem Regelwerk "bestätigt" beziehungsweise "bescheinigt".
Konformitätserklärung/
Herstellererklärung
Wenn Übereinstimmung mit dem jeweiligen relevanten Teil einer harmonisierten europäischen Norm oder einer europäischen technischen Zulassung erreicht ist, muss die Herstellerin/der Hersteller oder ihre/seine/ihr/sein im EWR ansässige/r Bevollmächtigte/r eine Konformitätserklärung erstellen und zur Verfügung halten. Es ist ein Dokument, mit dem die Herstellerin beziehungsweise der Hersteller die Konformität eines Produktes mit einem bestimmten Regelwerk "erklärt". Diese Erklärung muss festgelegte Angaben enthalten: Guidance paper D (Englisch).
N
Notifizierungs-Nummer: 1139
Damit eine Zertifizierungsstelle im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie europaweit tätig werden darf, muss sie vom jeweiligen Mitgliedsstaat bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft benannt (notifiziert) werden. Ihr wird eine Nummer zugewiesen, unter der sie jederzeit identifizierbar ist. Die Notifizierungs-Nummer der Zertifizierungsstelle des Landes Wien lautet 1139.
Q
Qualitätsmanagement-Handbuch
Ein Qualitätsmanagement-Handbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die Organisation ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
R
Regelwerk
Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zum Beispiel technische Normen, technische Zulassungen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB).
S
Sonderverfahren gemäß Artikel 16 Bauproduktenrichtlinie
Für Bauprodukte, die nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, dürfen weiterhin nationale Anforderungen festgelegt werden. Zum Nachweis, dass auch ausländische Produkte diesen Anforderungen genügen, sind Konformitätsbescheinigungen von zugelassenen Stellen entweder aus dem Mitgliedsstaat, für den die Produkte bestimmt sind, oder aus dem Mitgliedsstaat, in dem die Produkte hergestellt werden, erforderlich. Das Sonderverfahren gemäß Artikel 16 regelt die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen des Hersteller-Mitgliedsstaates. Für die Anerkennung durch österreichische Stellen ist das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), für deutsche Stellen das Deutsche Institut für Bautechnik zuständig. Bauproduktenrichtlinie
U
ÜA-Kennzeichnung
Produkte, die mit den in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerken übereinstimmen, gelten auf Länderebene als verwendbar. Sie sind durch das Einbauzeichen ÜA zu kennzeichnen. Das Einbauzeichen ÜA besteht aus dem ÜA-Bildzeichen, einer eindeutigen Kurzbezeichnung und der Wortmarke der ermächtigten Stelle (zum Beispiel: Wien-Zert).
Überwachungsvertrag
Die Überwachung besteht aus der Überprüfung von Produktionsmustern, Produkten, Dienstleistungen, Verfahren oder Werken und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung. Überwachungstätigkeiten werden durch akkreditierte Überwachungsstellen durchgeführt. Diese Tätigkeiten sind durch Verträge zwischen Hersteller/innen und Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle geregelt.
W
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Dies bedeutet die ständige Eigenüberwachung der Produktion durch die Herstellerin beziehungsweise den Hersteller. Alle von der Herstellerin beziehungsweise dem Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Diese im Rahmen der Produktionskontrolle erstellten Unterlagen gewährleisten eine gemeinsame Grundlage für eine Qualitätssicherung und ermöglichen es, die Einhaltung der geforderten Eigenschaften der Produkte sowie das wirksame Funktionieren der Produktionskontrolle zu überprüfen.
Wesentliche Anforderungen
Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen insbesondere im Hinblick auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
Z
Zertifizierung
Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle. Auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch die jeweilige Kennzeichnung (CE oder ÜA) zum Ausdruck zu bringen.
Zugelassene Stelle
Zugelassene Stelle ist die Bezeichnung einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Bauproduktenrichtlinie. Da für die Zulassung eine Notifizierung erforderlich ist, spricht man auch von "notifizierten Stellen" (englisch: notified bodies).
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