Anerkennung von Lehrbetrieben
Allgemeine Beschreibung des Verfahrens
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist unter bestimmten Voraussetzungen als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen. Dazu ist ein Antrag einzubringen.
Voraussetzungen
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens gemäß § 24 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. 24/2007, in der geltenden Fassung, wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb dahingehend überprüft, ob er im Hinblick auf seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
Erforderlichenfalls wird die Anerkennung mit Auflagen erteilt.
Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling mehr im Betrieb ausgebildet worden ist.
Zuständige Behörde
EAP Wien
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