Anerkennung als Lehrberechtigter
Allgemeine Beschreibung des Verfahrens
Eine natürliche Person ist unter bestimmten Voraussetzungen als Lehrberechtigter bzw. als Lehrberechtigte anzuerkennen. Dazu ist ein Antrag einzubringen.
Voraussetzungen
Diese Person muss gemäß § 25 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. 24/2007, in der geltenden Fassung,
- einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 5 Absatz 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 führen,
- die fachliche Eignung besitzen, um eine zweckentsprechende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten, und
- über die erforderliche Verlässlichkeit verfügen.
Fachlich geeignet für die Lehrlingsausbildung sind
- Personen, die das Studium an der Universität für Bodenkultur abgeschlossen haben,
- Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Schulen und
- Personen, die im jeweiligen Lehrberuf die Meisterprüfung abgelegt haben.
Im Zuge der Antragstellung sind die zur Beurteilung erforderlichen persönlichen Unterlagen, insbesondere eine Strafregisterbescheinigung, vorzulegen.
Zuständige Behörde
EAP Wien
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