ZiviltechnikerIn - Wiederaufnahme der Befugnis
Allgemeine Informationen
Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Fristen
Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vorher anzuzeigen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Zuständige Stelle
Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
EAP Wien
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