ZiviltechnikerIn - Wiederaufnahme der Befugnis

Allgemeine Informationen

Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis muss vorher der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.

Fristen

Es bestehen keine Fristen. Die Wiederaufnahme ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vorher anzuzeigen.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Zuständige Stelle

Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt

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