ZiviltechnikerIn - Verleihung der Befugnis für Ingenieurkonsulenten aus EU bzw. EWR-Staaten oder Schweiz
Allgemeine Informationen
Staatsangehörigen aus der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann im Rahmen der Niederlassung die Befugnis einer Ingenieurkonsulentin/eines Ingenieurkonsulenten verliehen werden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsausbildung zur fachlichen Befähigung nach dem Ziviltechnikergesetz, sowie Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen, wie mangelnde Handlungsfähigkeit, Vorliegen eines öffentlichen Dienstverhältnisses, Konkurs oder mangelnde Zuverlässigkeit.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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