ZiviltechnikerIn - Ruhen der Befugnis
Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des Eides ihre Befugnis ruhen lassen.
Fristen
Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Zuständige Stelle
Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.
EAP Wien
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