ZiviltechnikerIn - Verleihung der Befugnis für eine Ziviltechnikergesellschaft
Allgemeine Informationen
Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes Offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) mit eigener, von der zuständigen Behörde verliehener Befugnis bilden.
Erforderliche Unterlagen
- Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt)
- Befugnisbescheid der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
- Eidesstattliche Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen
Fristen
Keine Angaben
Kosten
- Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 98 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 22, 29 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Voraussetzungen
- Geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechnikerinnen/geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Ziviltechniker, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. Vorstandsmitglieder sind, müssen sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse nachweisen.
- Der Gesellschaftsvertrag muss den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes (ZTG) entsprechen.
Zuständige Stelle
- Für den Antrag: die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Gesellschaft liegen soll
- Für die Entscheidung: das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
EAP Wien
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