Namensänderung - Anzeige
Allgemeine Informationen
Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden ? für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.
Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:
- Namensänderung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
- Namensänderung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine)
Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.
Erforderliche Unterlagen
HINWEIS Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.
- Bei natürlichen Personen:
- Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung)
- Bei Vereinen:
- Vereinsregisterauszug
Fristen
Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Kosten
- Anzeige:
- 14,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Formlose Verständigung von der Registereintragung: 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 63 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Namensänderung kann ? formlos oder mittels Formular ? persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Alter und neuer Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Gewerberegisterzahl
Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerberegister ein und sendet auf Antrag einen neuen Auszug aus dem Gewerberegister per Normalpost zu.
Voraussetzungen
Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
EAP Wien
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