Wirtschaftstreuhandberufe - Fachprüfung - Zulassung
Allgemeine Informationen
Personen, die die Fachprüfung zu einem der Wirtschaftstreuhandberufe ablegen möchten, müssen einen Antrag auf Zulassung stellen.
HINWEIS Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung entscheidet die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid. Gegen den Bescheid, mit dem die Zulassung verweigert wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu.
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
- Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
- Gegebenenfalls Belege bzw. Nachweise für Prüfungsbefreiungen
HINWEIS Ob beglaubigte Übersetzung aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
HINWEIS Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschern/Dolmetscherinnen oder Übersetzern/Übersetzerinnen vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher/Dolmetscherinnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscher/Dolmetscherinnen aus anderen EU -/ EWR - Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Kosten
Antrag
- 14,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Bescheid
- 14,30 Euro Bundesgebühr
Rechtsgrundlagen
- § 16 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 18 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Voraussetzungen
Für die Zulassung zur Fachprüfung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschulstudium oder eines facheinschlägigen Fachhochschulstudium in Österreich
und
- mindestens dreijährige wirtschaftsprüfende Tätigkeit als Berufsanwärterin/Berufsanwärter bei einer Berufsberechtigten/einem Berufsberechtigten, die oder der über die Befugnis Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer oder Buchprüferin/Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärterin/Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistentin/Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigte Prüferin/zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich
oder
- erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater in Österreich und mindestens zweijährige hauptberufliche Ausübung zulässiger wirtschaftsprüfender Tätigkeiten in Österreich.
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 16 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
HINWEIS Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
EAP Wien
Kontaktformular