Wirtschaftstreuhandberufe - Fachprüfung - Zulassung - Entscheidung über Antragstellung

Allgemeine Informationen

Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

§ 17 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Voraussetzungen

Schriftlicher Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung

Zuständige Stelle

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Verantwortlich für diese Seite:
EAP Wien
Kontaktformular