Wirtschaftstreuhandberufe - Schätzung der Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes
Allgemeine Informationen
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.
Kommt ein Mitglied diesen Pflichten nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
§ 168 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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