Wirtschaftstreuhandberufe - Aufhebung der Suspendierung
Allgemeine Informationen
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig untersagen, wenn dies aufgrund von bestimmten Voraussetzungen erforderlich ist.
HINWEIS Gegen die Suspendierung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Der Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Kosten
Bescheid
14,30 Euro Bundesgebühr
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs 1 und 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 100 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle erlässt die Suspendierung mittels eines schriftlichen Bescheids.
Dieser wird dem Berufsberechtigten oder der Berufsberechtigten zu eigenen Handen zugestellt.
HINWEIS Für den Fall, dass die berufsberechtigte Person die volle Handlungsfähigkeit verliert, und bei Gesellschaften wird der Bescheid der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
Voraussetzungen
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes einer berufsberechtigten Person muss vorläufig untersagt werden, wenn
- diese die volle Handlungsfähigkeit verliert oder
- gegen diese eine rechtswirksame Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975 wegen des Verdachts
- einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
- einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
- eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens vorliegt oder
- gegen diese Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in § 99 Abs 1 Z 2 lit a bis c aufgezählten Handlungen verhängt wird oder
- gegen diese rechtskräftig ein Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens eröffnet wurde oder
- ihr Antrag auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder
- dieser eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung fehlt.
Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
HINWEIS Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
EAP Wien
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