Wirtschaftstreuhandberufe - Bestellung StellvertreterIn

Allgemeine Informationen

Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.

Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

  • § 93 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
  • § 93 Abs 6 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Zuständige Stelle

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Verantwortlich für diese Seite:
EAP Wien
Kontaktformular