Wirtschaftstreuhandberufe - Bestellung StellvertreterIn
Allgemeine Informationen
Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Berufsberechtigte/einen Berufsberechtigten zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter zu bestellen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung eine Kanzleikuratorin/einen Kanzleikurator zu bestellen.
Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, muss die Vertretene/der Vertretene bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Genehmigung ansuchen. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufsberechtigung der Vertretenen/des Vertretenen mit Bescheid zu widerrufen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 93 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 93 Abs 6 und 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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