Wirtschaftstreuhandberufe - Ruhen der Befugnis
Allgemeine Informationen
Berufsberechtigte Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend zu verzichten. Durch die Anzeige des Verzichts tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Fristen
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§ 97 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
HINWEIS Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder veröffentlichen.
Voraussetzungen
Aufrechte Berufsberechtigung
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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