Wirtschaftstreuhandberufe - Mitgliedschaft Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Allgemeine Informationen

Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlagen

§ 56 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

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EAP Wien
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