Wirtschaftstreuhandberufe - Mitgliedschaft Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Allgemeine Informationen
Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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