Wirtschaftstreuhandberufe - Freiwillige Mitgliedschaft Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Allgemeine Informationen
Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung. Sie endet mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
§ 164 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Voraussetzungen
Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder können freiwillig beitreten:
- Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und
- Personen, die gemäß Art 1 § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 als Revisoren zugelassen sind.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
Kontaktformular