Wirtschaftstreuhandberufe - Anerkennung als Gesellschaften
Allgemeine Informationen
Für Wirtschaftstreuhandberufe (selbstständige Buchhalterinnen/selbstständige Buchhalter, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder muss eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Kosten
Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
Urkunde
- 285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis)
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 59 Abs 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 79 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 105 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Voraussetzungen
Personen, die Wirtschaftstreuhandberufe ausüben möchten, müssen für die Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volle Handlungsfähigkeit
- Besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vorliegen eines Berufssitzes und
- Für den jeweiligen Wirtschaftstreuhandberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Die Versagung der Anerkennung von Gesellschaften erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht vorliegen.
Der Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 65 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht vorliegen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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