Wirtschaftstreuhandberufe - Fortführung Kanzlei einer verstorbenen berufsberechtigten Person
Allgemeine Informationen
Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei einer verstorbenen Berufsberechtigten/eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Genehmigung zur Fortführung einer Kanzlei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Über die Genehmigung oder Untersagung der Fortführung einer Kanzlei hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Bescheid zu erlassen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 111 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 112 Abs 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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