Wirtschaftstreuhandberufe - Öffentliche Bestellung von natürlichen Personen
Allgemeine Informationen
Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf (Buchhalterin/Buchhalter, Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Behörde widerruft mit schriftlichem Bescheid die öffentliche Bestellung, wenn die Voraussetzung für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben sind.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige andere Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Kosten
Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- 285,90 Euro Bundesgebühr (je nach Befugnis)
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 8, 9, 10, 11, 12, 59 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 90 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
- § 104 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Voraussetzungen
Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volle Handlungsfähigkeit
- Besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vorliegen eines Berufssitzes und
- Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen , wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlt.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfolgt ist.
Die selbständigen und unselbständigen anderen Tätigkeiten werden untersagt, wenn die Tätigkeit auf Provisionsbasis beruht oder die Tätigkeit die Unabhängigkeit der Berufsberechtigten/des Berufsberechtigten gefährdet.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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