Wirtschaftstreuhandberufe - Dienstverhältnis BerufsanwärterIn - Änderungsmitteilung

Allgemeine Informationen

Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.

Fristen

Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

§ 56 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung.

Zuständige Stelle

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

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EAP Wien
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