Wirtschaftstreuhandberufe - Dienstverhältnis BerufsanwärterIn - Änderungsmitteilung
Allgemeine Informationen
Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.
Fristen
Die Änderung des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärterinnen/Berufsanwärter ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG)
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
EAP Wien
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