Standortverlegung des Gewerbes in Wien oder Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige
Allgemeine Informationen
Wird der Betriebsstandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden.
Weiters muss eine Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes eines Rechtsträgers im Inland bei dem bisher zuständigen Gericht angemeldet werden. Erfolgt durch die Verlegung eine Änderung der Zuständigkeit, muss das bisher zuständige Gericht dem neu zuständigen Gericht dies mitteilen und diese Tatsache im Firmenbuch eintragen. Das neu zuständige Gericht muss überprüfen, ob die Verlegung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Unterscheidbarkeit der Firma zu anderen Unternehmen beachtet wurde. Ist dies der Fall, hat das neu zuständige Gericht die Verlegung und allenfalls weitere Anmeldungen in das Firmenbuch einzutragen.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Kosten
freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe (einschließlich Teilgewerbe) außer Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
- Anzeige: gebührenfrei
- Formlose Verständigug von der Registereintragung 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrer:
- Anzeige: 47,30 Euro Bundesgebühr
- Bescheid über Kenntnisnahme:
- 83,60 Euro Bundesgebühr
- 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Verlegung des Betriebsstandortes kann ? formlos oder mittels Formular ? persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte
- Neuen Hauptstandort oder neuen Standort der weiteren Betriebsstätte
- Gewerberegisterzahl
ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zusätzliche Informationen
Die Wirtschaftskammer wird von der Gewerbebehörde über die Standortverlegung informiert, eine eigene Benachrichtigung ist nicht nötig.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
EAP Wien
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