Schutzbestimmungen - Zulassung abweichender Maßnahmen
Allgemeine Informationen
Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielweise folgende Maßnahmen sein:
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
- Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
- Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden
HINWEIS Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Kosten
- Antrag
- 14,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
- Bescheid
- 27,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 69 Abs 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Verfahrensablauf
Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.
Voraussetzungen
Durch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter oder die MA 63
Wenn sich die Maßnahmen nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebstätte beziehen, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständige Gewerbebehörde zu stellen.
EAP Wien
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