Persönliche Ausübung durch eine eigenberechtigte Person
Allgemeine Informationen
Die persönliche Gewerbeausübung ist von Personen, auf die im Erbwege oder aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte des Gewerbebetriebes übergegangen ist und die bei der Gewerbeanmeldung den persönlichen Voraussetzungen nicht entsprechen mussten, nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Behörde anzuzeigen.
Fristen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter
EAP Wien
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