Meldepflichten gemäß Verpackungsverordnung

Allgemeine Informationen

Gemäß der Verpackungsverordnung sind folgende Personen zu Meldungen verpflichtet:

  • Selbsterfüllerinnen/Selbsterfüller, die jeweils kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen:
    • Herstellerinnen/Hersteller und Importeurinnen/Importeure von Serviceverpackungen
    • Abpackerinnen/Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind und
    • Importeurinnen/Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
  • Großanfallstellen: Inhaberinnen/Inhaber von Betriebsstätten, die keine mit einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung sind und zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr verbrauchen:
    • Papier, Karton, Pappe und Wellpappe: 80 t
    • Glas: 300 t
    • Metalle: 100 t
    • Kunststoffe: 30 t
  • Eigenimporteurinnen/Eigenimporteure: Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher, die Verpackungen bzw. Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und in deren Unternehmen diese als Abfall anfallen
  • Lieferantinnen/Lieferanten an Großanfallstellen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen liefern und kein Sammel- und Verwertungssystem zur Erfüllung ihrer Pflichten in Anspruch nehmen:
    • Herstellerinnen/Hersteller
    • Importeurinnen/Importeure
    • Abpackerinnen/Abpacker
    • Vertreiberinnen/Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen
  • Abfüllerinnen/Abfüller von Mehrweggebinden: Herstellerinnen/Hersteller von verpackten Waren, die in Mehrweggebinde abfüllen bzw. abpacken

Die jeweiligen Meldeinhalte sind den Anlagen 3 und 3a der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) zu entnehmen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Die Meldungen sind drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Rechtsgrundlagen

  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996)

Verfahrensablauf

Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) erforderlich, welche unter edm.gv.at beantragt werden muss.

Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der übermittelten Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at durchgeführt werden.

Je nach Status der Meldeverpflichteten/des Meldeverpflichteten gliedern sich die Meldedaten z.B. in Packstoffkategorien; in Verkehr gebrachte Menge; zurückgenommene Menge; im Betrieb angefallene nicht entpflichtete importierte Menge; Übernehmer in der Rolle des Sammlers, Verwerters oder Rücknahmeverpflichteten; etc..

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

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