Meldepflichten gemäß Altfahrzeugeverordnung
Allgemeine Informationen
Die Altfahrzeugeverordnung sieht vor, dass Meldungen über die Übernahme von Altfahrzeugen und über die Behandlung und/oder Weitergabe der Altfahrzeuge bzw. der im Zuge der Behandlung entstandenen Abfälle elektronisch übermittelt werden müssen.
Meldeverpflichtete
In der Rückgabe- und Verwertungskette eines Altfahrzeugs können verschiedene Akteurinnen/Akteure wie beispielsweise Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure, Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler, Reparaturwerkstätten, Sekundärrohstoffhändlerinnen/Sekundärrohstoffhändler und Shredderinnen/Shredder in Erscheinung treten. Diese Beteiligten können wiederum in einer Rolle oder mehreren verschiedenen Rollen auftreten. In der Altfahrzeugeverordnung werden folgende Rollen unterschieden:
- Herstellerinnen/Hersteller
Dies sind alle, die als Fahrzeugherstellerinnen/Fahrzeughersteller auftreten, indem ihre Namen, ihre Marken oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug angebracht wird. - Importeurinnen/Importeure
Dies sind alle, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführen. (Die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich.) - Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge
Dies sind behördlich genehmigte Systeme, die die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherstellen, für die Verträge mit Herstellerinnen/Herstellern bzw. Importeurinnen/Importeuren abgeschlossen wurden. - Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Inhaberinnen/Inhaber von Shredderanlagen)
Dies sind alle, die eine Anlage betreiben, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern (einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott). - Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer
Dies ist jede Person, die Altfahrzeuge von einer Halterin/einem Halter oder Eigentümerin/Eigentümer, welche/welcher nicht Herstellerin/Hersteller oder Importeurin/Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bedarf. - Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
Dies sind alle Stellen, die neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerblich übernehmen und bei denen in weiterer Folge Altfahrzeuge anfallen. - Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler
Es kann beispielsweise eine Reparaturwerkstätte gleichzeitig Anfallstelle, Rücknahmestelle, Erstübernehmerin/Erstübernehmer bzw. Verwerterin/Verwerter sein.
ACHTUNG Mit diesen jeweiligen Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen, beispielsweise hinsichtlich des Quotennachweises und auch der unterschiedlichen Meldeerfordernisse, verbunden. Bei der Abgabe der Meldung ist es demnach äußerst wichtig klarzustellen, wer die Meldung in welcher Rolle abgibt.
Die genauen Meldeinhalte sind der Altfahrzeugeverordnung zu entnehmen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Fristen
Folgender Tabelle können die jeweiligen Meldungen nach Meldepflichtigen mit den entsprechenden Fristen entnommen werden.
| Meldepflichtige | Kurzbezeichnung der Meldung | Inhalt | Altfahrzeugeverordnung | Frist (jährliche Meldungen) |
|---|---|---|---|---|
| Herstellerinnen/Hersteller sowie Importeurinnen/Importeure bzw. Sammel- und Verwertungssysteme | Übernahmemeldung | Name und Adresse der Übergeberinnen/Übergeber, Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum der Übernahme | § 5 Abs. 1 Z 4 | 31. März |
| Verwertungsbericht | Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer | § 9 Abs. 3 Z 1 | 21. April | |
| Erstübernehmerinnen/Erstübernehmer | Übernahmemeldung | Name und Adresse der Übergeberinnen/Übergeber, Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum der Übernahme | § 10 Abs. 1 Z 1 | 31. März |
| Verwertungsbericht | Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer | § 11 Abs. 1 | 21. April | |
| Anfallstellen | Anfallstellenmeldung | Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum des Anfalls | § 12 Abs. 1 Z 1 | 31. März |
| Behandlerinnen/Behandler von Altfahrzeugen (auch Shredderinnen/Shredder) | Übernahmemeldung | Name und Adresse der Übergeberinnen/Übergeber, Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer, Datum der Übernahme | § 10 Abs. 1 Z 1 | 31. März |
| Verwertungsmeldung | Masse der wiederverwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer | § 10 Abs. 1 Z 2 | 31. März | |
| Shredderinnen/Shredder (zusätzlich) | Verwertungsbilanz | Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge, durchschnittlich wiederverwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug nach Abfallarten aus dem Shredderprozess | § 10 Abs. 3 | 31. März |
| Abfallmeldung | jede Abfallart nach Menge und Name und Adresse der Übernehmerinnen/Übernehmer | § 10 Abs. 4 | 21. April |
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- Altfahrzeugeverordnung
Verfahrensablauf
Für die Abgabe der Meldungen ist die Registrierung im elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten (eRAS) erforderlich, welche unter edm.gv.at (EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) beantragt werden muss.
Nach der Registrierung und Anmeldung (Eingabe der Zugangsdaten) können die erforderlichen Meldungen auf edm.gv.at durchgeführt werden.
Voraussetzungen
Um die Meldung abgeben zu können, muss eine einmalige Registrierung im "elektronischen Register für Anlagen- und Personenstammdaten" (eRAS) durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Datenregister, in dem Daten von Unternehmen und Personen erfasst werden, die abfallwirtschaftliche Meldepflichten zu erfüllen haben.
Zuständige Stelle
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
EAP Wien
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