Kompost - Spezielle Aufzeichnungen bei Herstellung und Import
Allgemeine Informationen
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeur müssen Aufzeichnungen führen über:
- Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
- Kompostchargenbezeichnung
- Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
- Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
- Seuchenhygienische Beurteilung
- Fertigen Kompost
ACHTUNG Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 Kompostverordnung
Fristen
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
- §§ 9, 11 Abs 5 und Anlage 6 Kompostverordnung
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
EAP Wien
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