Kompost - Spezielle Aufzeichnungen bei Herstellung und Import

Allgemeine Informationen

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeur müssen Aufzeichnungen führen über:

  • Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
  • Kompostchargenbezeichnung
  • Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
  • Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
  • Seuchenhygienische Beurteilung
  • Fertigen Kompost

ACHTUNG Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 Kompostverordnung

Fristen

Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • §§ 9, 11 Abs 5 und Anlage 6 Kompostverordnung

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

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EAP Wien
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