Zurücklegung eines Gewerbes in Wien - Anzeige
Allgemeine Informationen
Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern endet die Gewerbeberechtigung durch Zurücklegung oder Tod der natürlichen Person. Besteht ein Fortbetriebsrecht, endet die Gewerbeberechtigung erst mit der Endigung dieses Rechts.
Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragenen Personengesellschaften endet die Gewerbeberechtigung beispielsweise durch Zurücklegung, Untergang der juristischen Person oder dadurch, dass nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch der Rechtsübergang nicht angezeigt wurde.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden ? erst dann erfolgt die Löschung der Eintragung im Gewerberegister.
Wenn das Gewerbe für den Hauptstandort zurückgelegt wird, erlöschen damit gleichzeitig auch die Berechtigungen in den weiteren Betriebsstätten.
Wer sein Gewerbe nur vorübergehend nicht ausübt, muss es bei der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft ruhend melden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- "Alter" Gewerbeschein
- Ggf. Ausweise
Fristen
Die Gewerbeberechtigung kann grundsätzlich jederzeit zurückgelegt werden.
HINWEIS Das Ruhen und auch die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung müssen der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft innerhalb von drei Wochen angezeigt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§§ 85, 86 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Zurücklegung kann ? formlos oder mittels Formular ? persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
- Gewerbewortlaut
- Gewerbestandort
- Gewerberegisterzahl
- Datum der Zurücklegung, wenn die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt angezeigt wird
ACHTUNG Die Anzeige zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
Der Nachweis der Gewerbeberechtigung ("alter" Gewerbeschein, ggf. Ausweise) müssen an die Behörde zurückgegeben werden.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Voraussetzungen
Über die Gewerbeberechtigung darf keine Verfügungsbeschränkung (wie Pfändung der Gewerbeberechtigung) vorliegen.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
EAP Wien
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