Nachsicht Bestellung GeschäftsführerIn
Allgemeine Informationen
Kann die Fortbetriebsberechtigte/der Fortbetriebsberechtigte den für die Ausübung des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, kann die Behörde auf deren Antrag die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers nachsehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratischen Bezirksämter
EAP Wien
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