Ausscheiden GeschäftsführerIn oder FilialgeschäftsführerIn - Anzeige
Allgemeine Informationen
Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers muss von der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Meldung führt zur Löschung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers aus dem Gewerberegister.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Fristen
Die Anzeige muss unverzüglich nach dem Ausscheiden gemacht werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
§§ 9, 16, 39, 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Verfahrensablauf
Die Anzeige über das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers kann ? formlos oder mittels Formular ? persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte (Filiale)
- Gewerberegisterzahl
- Name der ausscheidenden Geschäftsführerin/des ausscheidenden Geschäftsführers
- Genaues Datum des Ausscheidens
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zusätzliche Informationen
Nach Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen juristische Personen und Personengesellschaften innerhalb von sechs Monaten, Einzelunternehmen innerhalb eines Monates eine neue gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen und der Behörde melden.
Diese Fristen werden von der Behörde gekürzt, wenn
- mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder
- in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort bzw. den Standort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
EAP Wien
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