Geldwäsche - Meldung an die Meldestelle
Allgemeine Informationen
Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m Abs 3 GewO 1994 sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Inneres
EAP Wien
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