Geldwäsche - Meldung an die Meldestelle

Allgemeine Informationen

Die Gewerbetreibenden gemäß § 365m Abs 3 GewO 1994 sind verpflichtet, die Meldestelle bei Verdacht einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu informieren.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium für Inneres

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EAP Wien
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