Bilanzbuchhaltungsberufe - Errichtung einer Zweigstelle

Allgemeine Informationen

Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich zu melden.

Die Behörde untersagt die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid, wenn die Voraussetzung gemäß § 71 Abs 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) nicht erfüllt ist.

Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle wird von der Behörde mit Bescheid untersagt, wenn die Voraussetzung gemäß § 71 Abs 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) weggefallen ist.

Fristen

Die Meldung der Errichtung einer Zweigstelle muss unverzüglich erfolgen.

Die Behörde muss die Errichtung vier Wochen nach erfolgter Meldung untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß § 71 Abs 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) nicht erfüllt ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle, ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes auf eigene Rechnung von der Inhaberin/vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten eines Bilanzbuchhaltungsberufes erforderlich ist.

Zuständige Stelle

Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

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EAP Wien
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