Bilanzbuchhaltungsberufe - Meldung des Wechsels der Pflichtmitgliedschaft
Allgemeine Informationen
Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter bzw. Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind entweder Mitglieder bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder bei den Wirtschaftskammern. Buchhalterinnen/Buchhalter bzw. Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner bzw. Personalverrechnungsgesellschaften sind Mitglieder bei den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Die Mitgliedschaft kann freiwillig gewechselt werden.
HINWEIS Die Mitgliedschaft der Buchbilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter bzw. der Bilanzbuchhaltungsgesellschaften richtet sich nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) und den abzugebenden Erklärungen über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder zu den Wirtschaftskammern.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Fristen
Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter bzw. Bilanzbuchhaltungsgesellschaften sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft unter der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe mit 31. Dezember eines jeden Jahres zu wechseln.
HINWEIS Die Erklärung des Wechsels muss spätestens am 30. September des Jahres, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft gewechselt wird, bei der zuständigen Stelle einlangen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
Rechtsgrundlagen
§ 96 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Voraussetzungen
Aufgabe der bisherigen Pflichtmitgliedschaft.
Zuständige Stelle
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
EAP Wien
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