Bilanzbuchhaltungsberufe - Selbständige und unselbständige Tätigkeit
Allgemeine Informationen
Jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit gemäß § 75 Abs 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen (gilt nur für Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder).
Fristen
Unverzügliche Meldepflicht des Berufsberechtigten.
Voraussetzungen
Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden (gilt nur für Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind).
Zuständige Stelle
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
EAP Wien
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