Bilanzbuchhaltungsberufe - Selbständige und unselbständige Tätigkeit

Allgemeine Informationen

Jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit gemäß § 75 Abs 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen (gilt nur für Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder).

Fristen

Unverzügliche Meldepflicht des Berufsberechtigten.

Voraussetzungen

Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden (gilt nur für Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind).

Zuständige Stelle

Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

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EAP Wien
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