Bilanzbuchhaltungsberufe - Aufhebung der Suspendierung

Allgemeine Informationen

Die Behörde untersagt die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes unter den gesetzlich normierten Bedingungen gemäß § 80 Abs 1 und 3 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) vorläufig.

Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund gemäß § 80 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Fristen

Die Suspendierung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis eines Suspendierungsgrundes erfolgen.

Die Aufhebung einer Suspendierung muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antrag erfolgen.

Voraussetzungen

Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes muss vorläufig untersagt werden bei

  • Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  • Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachtes
    • Einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    • Einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    • Eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
  • Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der oben aufgezählten Handlungen oder
  • Rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
  • Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
  • Fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Von einer Suspendierung ist in den Fällen der rechtswirksamen Anklageschrift wegen des Verdachts der oben genannten strafbaren Handlungen abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.

Die Suspendierung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die Suspendierungsgründe nicht mehr vorliegen.

Zuständige Stelle

Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

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