Bilanzbuchhaltungsberufe - Ruhen der Befugnis
Allgemeine Informationen
Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Fristen
Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§ 78 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
HINWEIS Die zuständige Stelle ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.
Voraussetzungen
Anzeige des Ruhens der Befugnis
Zuständige Stelle
die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
EAP Wien
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