Bilanzbuchhaltungsberufe - Ruhen der Befugnis

Allgemeine Informationen

Personen und Gesellschaften sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes zu verzichten. Dadurch tritt das Ruhen der Berufsbefugnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Fristen

Der Eintritt des Ruhens ist der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.

Rechtsgrundlagen

§ 78 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

HINWEIS Die zuständige Stelle ist verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den jeweils zuständigen Wirtschaftskammern unaufgefordert und umgehend den Eintritt und die Beendigung des Ruhens mitzuteilen.

Voraussetzungen

Anzeige des Ruhens der Befugnis

Zuständige Stelle

die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

Verantwortlich für diese Seite:
EAP Wien
Kontaktformular