Bilanzbuchhaltungsberufe - Anerkennung von Gesellschaften
Allgemeine Informationen
Für Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter, Buchhalterinnen/Buchhalter, Personalverrechnerinnen/Personalverrechner), die in Form von Gesellschaften ausgeübt werden, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden.
Die Paritätische Kommission versagt die Anerkennung mit Bescheid, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Die Paritätische Kommission widerruft eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung, aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate))
- Für Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: zusätzlich Gesellschaftsvertrag, Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten
- Für Mitglieder der Wirtschaftskammern: zusätzlich
- Für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer: Nachweis über fachliche Eignung, Sozialversicherungsauszug, Berufssitz, aktueller Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate), gegebenenfalls Angabe mehrerer gewerberechtlicher Geschäftsführungen (die Ausübung der Position einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist höchstens zweimal erlaubt)
- Person mit maßgeblichem Einfluss (= ab 50 Prozent Beteiligung) bzw. vertretungsbefugte Person: Angabe der Höhe der Beteiligung
Fristen
Die Paritätische Kommission muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entscheiden.
Die Paritätische Kommission muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung, den Grund des Widerrufs beseitigen, entscheiden. Bei fehlender Haftpflichtversicherung muss die Anerkennung unverzüglich widerrufen werden.
Kosten
Antrag
- 47,30 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,90 Euro pro Bogen
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§§ 7, 8, 9, 10, 11, 49 Abs 2, 57, 58, 59, 60 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Voraussetzungen
Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volle Handlungsfähigkeit
- Besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vorliegen eines Berufssitzes und
- Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
HINWEIS Bilanzbuchhaltungsgesellschaften können Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sein und müssen eine entsprechende Erklärung über die jeweilige Mitgliedschaft nachweisen.
Für Bilanzbuchhaltungsgesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und
- Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern
Bilanzbuchhaltungsgesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform
- Schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag
- Nachweis über eine Firma und ein Sitz
- Nennung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. der Aktionärinnen/Aktionäre
- Nennung eines allfälligen Aufsichtsrates
- Nachweis einer abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Nachweis über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder
- Bei Personengesellschaften: zusätzlich Angabe der Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhaltern gewährleisten
- Bei Kapitalgesellschaften: zusätzlich Angabe der Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhaltern gewährleisten
Die Paritätische Kommission widerruft die Anerkennung, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
Zuständige Stelle
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
EAP Wien
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