Bilanzbuchhaltungsberufe - Öffentliche Bestellung von natürlichen Personen

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf (Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter, Personalverrechnerin/Personalverrechner) selbstständig ausüben möchten, müssen einen Antrag auf öffentliche Bestellung stellen.

Die Partitätische Kommission versagt die öffentliche Bestellung mit Bescheid, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

Die Behörde widerruft eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbstständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Belege über die Erfüllung der Voraussetzungen (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, Meldezettel) bzw. Nachweise (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Berufssitz, abgelegte Fachprüfung)

Fristen

Die Paritätische Kommission muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entscheiden.

Die Partitätische Kommission muss die öffentliche Bestellung unverzüglich ab Kenntnis bei Wegfall einer der allgemeinen Voraussetzungen widerrufen.

Kosten

Antrag

  • 47,30 Euro Bundesgebühr
  • Beilage: 3,90 Euro pro Bogen

HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.

Rechtsgrundlagen

§ 49 Abs 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)

Verfahrensablauf

Der Antrag kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.

Voraussetzungen

Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Besondere Vertrauenswürdigkeit
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Vorliegen eines Berufssitzes und
  • Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung

Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter müssen zudem Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sein und eine entsprechende Erklärung über die jeweilige Mitgliedschaft nachweisen.

Die Paritätische Kommission widerruft die öffentliche Bestellung, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen dafür wegfällt.

Zuständige Stelle

Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe

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