Bilanzbuchhaltungsberufe - Beendigung des Ruhens
Allgemeine Informationen
Personen und Gesellschaften, die auf ihre Befugnis zur selbstständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes verzichtet haben und nun die selbstständige Ausübung wieder aufnehmen möchten, müssen die Beendigung des Ruhens bei der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen.
Die Behörde untersagt die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 78 Abs 5 und 8 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG).
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
- Belege bzw. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Fristen
Die Anzeige der Beendigung des Ruhens muss unverzüglich erfolgen.
Die Untersagung der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter den entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 78 Abs 5 und 8 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BiBuG) muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Anzeige an.
Rechtsgrundlagen
§ 78 Abs 4 Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)
Verfahrensablauf
Die Meldung kann persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Voraussetzungen
Personen, die Bilanzbuchhaltungsberufe ausüben möchten, müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volle Handlungsfähigkeit
- Besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Vorliegen eines Berufssitzes und
- Für den jeweiligen Bilanzbuchhaltungsberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
HINWEIS Bilanzbuchhalterinnen/Bilanzbuchhalter müssen zudem Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sein und eine entsprechende Erklärung über die jeweilige Mitgliedschaft nachweisen.
Für Bilanzbuchhaltungsgesellschaften, die die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft erklärt haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und
- Erklärung über die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern
Bilanzbuchhaltungsgesellschaften, die eine Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder anstreben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform
- Schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag
- Nachweis über eine Firma und ein Sitz
- Nennung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter bzw. der Aktionärinnen/Aktionäre
- Nennung eines allfälligen Aufsichtsrates
- Nachweis einer abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- Nachweis über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Erklärung über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder
- Bei Personengesellschaften: zusätzlich Angabe der Aufteilung der Kapitalanteile und Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Buchhalterinnen/Bilanzbuchhaltern gewährleisten
- Bei Kapitalgesellschaften: zusätzlich Angabe der Aufteilung des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die einen ausschließlichen Einfluss von Buchhalterinnen/Bilanzbuchhaltern gewährleisten
Die Wiederaufnahme nach einem Ruhen der Befugnis ist zu untersagen, wenn keine Belege über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen vorgelegt werden oder die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung nicht vorliegen oder im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen, sofern nicht überwiegende facheinschlägige Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Zuständige Stelle
Die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe
EAP Wien
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