Zulassung von Auswertestellen für fliegendes Personal
Allgemeine Informationen
Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, eine Abschätzung der zu erwartenden Dosis für alle Personen des fliegenden Personals durchzuführen. Die Verpflichtung für eine ständige physikalische Überwachung beginnt analog zum Umgang mit Strahlenquellen bei einer möglichen Exposition von mehr als 1 Millisievert pro Jahr. Die Dosiswerte sind der zuständigen Stelle bekannt zu geben.
Die Zulassung oder eine Akkreditierung als Prüfstelle wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 2 lit. a der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal (FLP-StrSchV) erfüllt sind.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Verfahrensablauf
Es ist eine Prüfung des von der Auswertestelle eingesetzten Dosisermittlungsverfahrens vorzunehmen. Für die Akkreditierung sind die in Anlage 2 lit. A genannten Kriterien zu überprüfen. Zulassungen werden nur auf zwei Jahre befristet erteilt, danach darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkredititierung als Prüfstelle erfolgen.
Voraussetzungen
Die Zulassung von Auswertestellen wird gemäß § 36k Abs 3 StrSchG oder gemäß dem Akkreditierungsgesetz (§ 5 Abs 1) erteilt. Die in Anlage 2 lit A zur FLP-StrSchV angeführten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Zuständige Stelle
Das Zentrale Dosisregister im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
EAP Wien
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