Zulassung von Auswertestellen für fliegendes Personal

Allgemeine Informationen

Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, eine Abschätzung der zu erwartenden Dosis für alle Personen des fliegenden Personals durchzuführen. Die Verpflichtung für eine ständige physikalische Überwachung beginnt analog zum Umgang mit Strahlenquellen bei einer möglichen Exposition von mehr als 1 Millisievert pro Jahr. Die Dosiswerte sind der zuständigen Stelle bekannt zu geben.

Die Zulassung oder eine Akkreditierung als Prüfstelle wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 2 lit. a der Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal (FLP-StrSchV) erfüllt sind.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Verfahrensablauf

Es ist eine Prüfung des von der Auswertestelle eingesetzten Dosisermittlungsverfahrens vorzunehmen. Für die Akkreditierung sind die in Anlage 2 lit. A genannten Kriterien zu überprüfen. Zulassungen werden nur auf zwei Jahre befristet erteilt, danach darf eine weitere Tätigkeit als Auswertestelle nur mit einer einschlägigen Akkredititierung als Prüfstelle erfolgen.

Voraussetzungen

Die Zulassung von Auswertestellen wird gemäß § 36k Abs 3 StrSchG oder gemäß dem Akkreditierungsgesetz (§ 5 Abs 1) erteilt. Die in Anlage 2 lit A zur FLP-StrSchV angeführten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Zuständige Stelle

Das Zentrale Dosisregister im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

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