Alarmanlagen - Vorlage der handelnden Personen für die Errichtung
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende, die zur Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, müssen der Sicherheitsbehörde erster Instanz ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorlegen.
Fristen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Zuständige Stelle
- Die Bundespolizeidirektion
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
EAP Wien
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