Alarmanlagen - Vorlage der handelnden Personen für die Errichtung

Allgemeine Informationen

Gewerbetreibende, die zur Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, müssen der Sicherheitsbehörde erster Instanz ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung in Aussicht genommen ist, binnen einer Woche vorlegen.

Fristen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zuständige Stelle

  • Die Bundespolizeidirektion
  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat

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