Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Allgemeine Informationen

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch EU-Staaten sind genehmigungspflichtig (Ausnahme: Abfälle der "Grünen Abfallliste").

HINWEIS Die Verfahren und Kontrollregelungen für eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV) detailliert geregelt. Ergänzende Regelungen finden Sie im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Sonderregelungen, insbesondere Ausfuhrverbote bestimmter Abfälle, bestehen für die Verbringung von Abfällen mit Berührung von "Nicht-EU-Staaten". Für bestimmte Abfälle (z.B. gemischte Siedlungsabfälle) sind überdies besondere Anforderungen geregelt.

Die Person, die beabsichtigt, eine genehmigungspflichtige Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen (die Notifizierende/der Notifizierende) muss vor der grenzüberschreitenden Verbringung der Abfälle eine schriftliche Notifizierung einreichen.

Im Zusammenhang mit einer Verbringung müssen die folgenden Akteurinnen/Akteure tätig werden:

  • Notifizierende/Notifizierender
  • Versandstaat bzw. zuständige Behörde am Versandort
  • Empfängerstaat bzw. zuständige Behörde am Bestimmungsort
  • Im Falle einer Durchfuhr: Durchfuhrstaat(en) bzw. für die Durchfuhr zuständige Behörde(n)
  • Empfängerin/Empfänger der Abfälle

Es werden insbesondere folgende Verfahren unterschieden:

  • Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur Verwertung
  • Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur Beseitigung
  • Verfahren betreffend Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Die nicht notifizierungspflichtige, genehmigungsfreie Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" unterliegen Informationspflichten.

ACHTUNG Die notifizierende Person muss bei der Notifizierung mit der Empfängerin/dem Empfänger der Abfälle einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle schließen. (Wenn die Abfälle zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, verbracht werden, kann der Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.)

Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss die notifizierende Person entweder Sicherheitsleistungen hinterlegen oder entsprechende Versicherungen abschließen.

Diese müssen Folgendes abdecken:

  • Transportkosten
  • Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren
  • Lagerkosten für 90 Tage

Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sind dazu bestimmt, die Kosten zu decken, die anfallen, wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder wenn eine Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung illegal ist.

TIPP Entsprechende Muster zu Sicherheitsleistungen, Haftpflichtversicherungen und Ermächtigungen von Händlerinnen/Händlern bzw. Maklerinnen/Maklern können Sie unter www.lebensministerium.at herunterladen.

Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste"

Keine Genehmigung ist bei der Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU (sofern diesbezüglich nicht Übergangsbestimmungen für 2004 beigetretene Staaten bestehen) erforderlich.

Es muss vor Beginn der Verbringung ein wirksamer Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger oder der Empfängerin abgeschlossen werden.

Ausnahmen: Wenn Abfälle der "Grünen Abfallliste" so kontaminiert sind, dass diese gefährliche Eigenschaften aufweisen, muss eine Genehmigung beantragt werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

HINWEIS Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit Verbringungen müssen mindestens sieben Jahre lang ab Beginn der Verbringung aufbewahrt werden.

Erforderliche Unterlagen

Notifizierungspflichtige Verbringungen

  • Notifizierungs- und Begleitformulare, einschließlich
    • Technischer Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung
    • Vertrag zwischen notifizierender Person und Empfängerin/Empfänger zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache
    • Bewilligungen der Beseitigungs- und Verwertungsanlage der Empfängerin/des Empfängers
    • Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls
    • Nachweis über die Sicherheitsleistung (bei der Ausfuhr im Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Original oder Kopie)
    • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
    • Im Falle einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen im Sinne der EG-POP-Verordnung: Nachweis, dass diese Abfallbehandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt

HINWEIS Das Notifizierungsformular muss vollständig ausgefüllt werden. Das Begleitformular muss so weit ausgefüllt werden, soweit dies zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist (die Felder: 2, 5, 6, 15 können jedenfalls erst unmittelbar vor der aktuellen Verbringung vervollständigt werden). Die genannten Formulare müssen firmenmäßig unterfertigt und zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an die zuständige Stelle (Postadresse) übermittelt werden. Die Formulare können Sie unter www.lebensministerium.at herunterladen.

Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, ist ein gesondertes Formular "Formular für Bescheinigungen nach Artikel 15 Buchstabe e) der EG-VerbringungsV" zu verwenden.

Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste" zur Verwertung innerhalb der EU sowie in die EU

  • Formular gemäß Anhang VII der EG-Verbringungsverordnung
    (Dieses Dokument muss vor Durchführung der Verbringung von der Person, die die Verbringung veranlasst, und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und der Empfängerin/dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle unterzeichnet werden.)
  • Vertrag über die Verwertung der Abfälle
    (Dieser Vertrag muss der zuständigen Stelle auf deren Ersuchen in Kopie übermittelt werden.)

Fristen

  • Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Zustimmung durch die betroffenen Behörden: mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung
  • Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Anlage: innerhalb von drei Werktagen nach der Entgegennahme
  • Meldung der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle: spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, sofern nicht ein kürzerer Zeitraum bestimmt wurde

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 19 Abs 1, 66 bis 72, 79 Abs 1 Z 15, 15a und 15b Abs 2 Z 18 bis 23, Abs 3 Z 13 bis 16, 82, 83, Anhänge 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
  • Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EG-VerbringungsV)

Verfahrensablauf

Notifizierungspflichtige Verbringungen

Das schriftliche Notifizierungsverfahren wird durch die Einreichung bei der zuständigen Stelle am Versandort eingeleitet.

HINWEIS Wer beabsichtigt, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, muss sich zuerst elektronisch unter edm.gv.at (EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) registrieren.

Die zuständige Behörde am Versandort übermittelt die ordnungsgemäße Notifizierung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang an die weiteren betroffenen Behörden und setzt den Notifizierenden oder die Notifizierende davon in Kenntnis.

Die betroffenen Behörden können weitere Informationen und Unterlagen von der notifizierenden Person verlangen.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen bereitgestellt wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine Empfangsbestätigung.

Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden treffen innerhalb von 30 Tagen (Abweichend davon beträgt im Falle einer Verbringung im Rahmen der Vorabzustimmung die Frist 7 Werktage.) nach der Übermittlung dieser Empfangsbestätigung ihre mit Gründen versehenen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Verbringung:

  • Zustimmung ohne Auflagen
  • Zustimmung mit Auflagen
  • Erhebung von Einwänden

Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden könnten eine stillschweigende Zustimmung durch Zeitablauf ohne Erhebung von Einwänden erteilen.

Nach der Zustimmung aller zuständigen Behörden zur notifizierten Verbringung müssen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular an den entsprechenden Stellen ausfüllen und es unterzeichnen. Die beteiligten Unternehmen müssen eine Kopie davon behalten.

Die Notifizierende/der Notifizierende oder übermittelt dazu den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie den für die Durchfuhr zuständigen Behörden und der Empfängerin/dem Empfänger unterzeichnete Kopien des Begleitformulars. Sie/er behält selbst eine Kopie des Begleitformulars. Das Original des Begleitformulars wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.

ACHTUNG Bei jedem Transport muss das Begleitformular und Kopien des Notifizierungsformulars (einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen der zuständigen Stellen samt allfälliger Auflagen) mitgeführt werden.

Die Anlage, die die Abfälle erhält, muss innerhalb von drei Werktagen nach deren Erhalt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung muss im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt werden. Der Notifizierenden/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bestätigung übermittelt.

Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle (oder innerhalb einer von den zuständigen Behörden festgelegten, kürzeren Frist) muss der Abschluss der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle bescheinigt werden. Diese Bescheinigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt. Der Notifizierenden/dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden werden unterzeichnete Kopien des Begleitformulars mit der Bescheinigung übermittelt.

HINWEIS Bei erheblichen Änderungen der Verbringung (z.B. Änderung der vorgesehenen Menge, Änderung des Transportweges, Änderung des Transportunternehmens) nach erteilter Zustimmung durch die Behörden muss in der Regel eine erneute Notifizierung eingereicht werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Verbringung von Abfällen der "Grünen Abfallliste"

In einer Verbringung von Abfällen der grünen Liste muss nur das Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV ausgefüllt und bei jedem Transport mitgeführt werden.

Für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann (z.B. aufgrund einer Insolvenz) oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, muss der Vertrag für die Person, die die Verbringung veranlasst oder für die Empfängerin/den Empfänger der Abfälle folgende Verpflichtungen enthalten:

  • Die Abfälle werden zurückgenommen oder deren Verwertung wird auf andere Weise sichergestellt
  • Gegebenenfalls wird in der Zwischenzeit für die Lagerung der Abfälle gesorgt

Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie der Notifizierenden/dem Notifizierenden angelastet.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Zusätzliche Informationen

Sammelnotifizierung

Die Notifizierende/der Notifizierende oder kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

  • Die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf und
  • Die Abfälle werden zur gleichen Empfängerin/zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht und
  • Der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist derselbe

Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht derselbe Transportweg eingehalten werden kann, muss die Notifizierende/der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden so bald wie möglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mitteilen (falls die Notwendigkeit einer Änderung des Transportweges bereits bekannt ist).

ACHTUNG Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die von der Sammelnotifizierung betroffenen zuständigen Behörden daran beteiligt, darf die Sammelnotifizierung nicht verwendet werden. Es muss eine neue Notifizierung eingereicht werden.

Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen abhängig machen.

Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung

Der Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle zwischen der notifizierenden Person und der Empfängerin/dem Empfänger muss für die gesamte Dauer der Verbringung bis zu deren vollständigen Abschluss wirksam sein und muss insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:

  • Die Verpflichtung der notifizierenden Person zur Rücknahme der Abfälle, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist
  • Die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist
  • Die Verpflichtung der Anlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers) zur Vorlage einer Bescheinigung, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie gemäß den Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung verwertet oder beseitigt wurden

Wenn die verbrachten Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, muss der Vertrag folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen:

  • Die Verpflichtung der Empfängeranlage (der Anlageninhaberin/des Anlageninhabers) zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung verwertet oder beseitigt wurden
  • Soweit anwendbar, die Verpflichtung der Empfängerin/des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde

Die Kosten (einschließlich Transport, Verwertung, Beseitigung) werden in erster Linie dem Notifizierenden oder der Notifizierenden angelastet.

TIPP Vertragsmuster können Sie auf den Umweltseiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herunterladen.

Transport über die Schiene

Transporte von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t müssen über die Schiene oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausemissionspotential erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.

Zuständige Stelle

Für Verbringungen aus Österreich

  • Am Versandort: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  • Am Bestimmungsort: die zuständige Behörde des Bestimmungsstaates
  • Für die Durchfuhr: die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates

Für Verbringungen nach Österreich

  • Am Versandort: die zuständige Behörde des Versandstaates
  • Am Bestimmungsort: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  • Für die Durchfuhr: die zuständige Behörde des Durchfuhrstaates

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