Bestellung Abfallbeauftragte

Allgemeine Informationen

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten müssen eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt werden.

ACHTUNG Bei Nichtbestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten bzw. einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters oder bei Unterlassung einer diesbezüglichen Meldung droht eine Geldstrafe bis zu 2.910 Euro.

Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss

  • die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,
  • darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,
  • die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
  • im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.

Die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.

TIPP Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bietet das Merkblatt "Abfallbeauftragter" zum Download an.

Erforderliche Unterlagen

  • Für die Bestellung:
    • Formlose Mitteilung
    • Zustimmung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters
    • Angaben über die fachliche Qualifikation der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten
  • Für die Abbestellung:
    • Formlose Mitteilung

Fristen

Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten und Stellvertreterinnen/Stellvertretern muss unverzüglich gemeldet werden.

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) 2002

Voraussetzungen

Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
  • Einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)

Kenntnisse (Mindestanforderungen):

  • Überblickskenntnisse über
    • Naturwissenschaftliche und abfallwirtschaftliche Grundlagen
    • Chemisch-biologische und ökologische Grundzusammenhänge
    • Die Situation/Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft
    • Das Umweltinformationsgesetz 2004
    • Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
    • Das Umweltmanagementgesetz
    • Umweltstrafrecht, Umwelthaftung
  • Vertiefte Kenntnisse über
    • Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002
    • Diverse Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz
    • Die EG-Verbringungsverordnung
    • Das Altlastensanierungsgesetz
    • Relevante Bestimmungen der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze und -verordnungen
  • Empfohlene Kenntnisse über
    • Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
    • Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
    • Technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
    • Technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)

TIPP Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen (z.B. WIFI, bfi) in Anspruch genommen werden.

Personen, die zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten bestellt werden, müssen zumindest innerbetrieblich geschult sein.

Zuständige Stelle

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten: der Magistrat
    • In Wien: die MA 22 (Wiener Umweltschutzabteilung)

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EAP Wien
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