Bestellung Abfallbeauftragte
Allgemeine Informationen
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten müssen eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bestellt werden.
ACHTUNG Bei Nichtbestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten bzw. einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters oder bei Unterlassung einer diesbezüglichen Meldung droht eine Geldstrafe bis zu 2.910 Euro.
Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss
- die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,
- darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,
- die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
- im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.
Die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.
TIPP Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bietet das Merkblatt "Abfallbeauftragter" zum Download an.
Erforderliche Unterlagen
- Für die Bestellung:
- Formlose Mitteilung
- Zustimmung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters
- Angaben über die fachliche Qualifikation der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten
- Für die Abbestellung:
- Formlose Mitteilung
Fristen
Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten und Stellvertreterinnen/Stellvertretern muss unverzüglich gemeldet werden.
Kosten
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
Rechtsgrundlagen
§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) 2002
Voraussetzungen
Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):
- Volle Handlungsfähigkeit
- Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
- Einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)
Kenntnisse (Mindestanforderungen):
- Überblickskenntnisse über
- Naturwissenschaftliche und abfallwirtschaftliche Grundlagen
- Chemisch-biologische und ökologische Grundzusammenhänge
- Die Situation/Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft
- Das Umweltinformationsgesetz 2004
- Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
- Das Umweltmanagementgesetz
- Umweltstrafrecht, Umwelthaftung
- Vertiefte Kenntnisse über
- Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002
- Diverse Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz
- Die EG-Verbringungsverordnung
- Das Altlastensanierungsgesetz
- Relevante Bestimmungen der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze und -verordnungen
- Empfohlene Kenntnisse über
- Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
- Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
- Technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
- Technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)
TIPP Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen (z.B. WIFI, bfi) in Anspruch genommen werden.
Personen, die zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten bestellt werden, müssen zumindest innerbetrieblich geschult sein.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 22 (Wiener Umweltschutzabteilung)
EAP Wien
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