Berufung gegen eine Nichtberechtigung zum Aufsteigen

Im Folgenden sollen die Fälle nach § 71 Absatz 2 lit. c und f des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) behandelt werden, wonach eine Schülerin oder ein Schüler

  • zum Aufsteigen nicht berechtigt ist,
  • die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat
  • oder eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden hat.

Dagegen ist die Berufung zulässig.

Folgende Personen können die Berufung einbringen:

  • Erziehungsberechtigte, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht volljährig ist (das heißt zum Zeitpunkt des Einbringens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat),
  • Die Schülerin oder der Schüler selbst, sobald die Volljährigkeit erreicht ist
  • Eine oder ein von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler bestellte Vertreterin oder Vertreter (zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt)

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