Berufung gegen eine Nichtberechtigung zum Aufsteigen
Im Folgenden sollen die Fälle nach § 71 Absatz 2 lit. c und f des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) behandelt werden, wonach eine Schülerin oder ein Schüler
- zum Aufsteigen nicht berechtigt ist,
- die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat
- oder eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden hat.
Dagegen ist die Berufung zulässig.
Folgende Personen können die Berufung einbringen:
- Erziehungsberechtigte, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht volljährig ist (das heißt zum Zeitpunkt des Einbringens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat),
- Die Schülerin oder der Schüler selbst, sobald die Volljährigkeit erreicht ist
- Eine oder ein von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler bestellte Vertreterin oder Vertreter (zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt)
- Wie kann dem Nicht-Aufsteigen während des Schuljahres vorgebeugt werden?
- Wann ist eine Berufung gegen eine Nichtberechtigung zum Aufsteigen sinnvoll?
- Form und Inhalt einer Berufung
- Fristen und Parteiengehör
- Mögliche Entscheidungen des Stadtschulrates
- Berufung in zweiter Instanz
- Fehlende Aufstiegsklausel und Wiederholungsprüfung
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Stadtschulrat für Wien
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