Aufgaben der Bezirksvertretungen
- Aufgaben der Bezirksvertretungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Haushaltsmitteln
- Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen
- Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen
Aufgaben der Bezirksvertretungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Haushaltsmitteln (§ 103 Abs. 3 WStV)
- Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103 a)
- Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss des Bezirkes (§ 103 f)
- Genehmigung von Ausgaben in der Höhe von mehr als den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e sowie in allen Fällen, in denen zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind
- Grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht feststehenden Ausgabe
- Genehmigung von Überschreitungen, soweit dafür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103 c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben der Bezirke mit vollem Entscheidungsrecht
Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen (§ 103 g WStV)
- Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten
- Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung
- Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, besonders zur Lösung der Verkehrsprobleme
- Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege
- Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs
- Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen
- Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung
- Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk
- Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme
- Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten
- Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindertagesheimen, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen
- Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Marktplätzen und Markthallen
- Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes
- Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel
- Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung
- Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von der Bürgermeisterin beziehungsweise Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindertagesheimen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Friedhöfen
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kinderfreibädern
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Volks- und Warmbädern
- Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen
- Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV)
- Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV)
- Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV)
Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen
Verordnung des Bürgermeisters vom 19. März 1998 und vom 25. Juli 2002
- Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen
- Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, im Sinne des § 2 Abs. 5 und Abs. 9 der Bauordnung für Wien
- Veränderungen im Liniennetz der von der Stadt Wien betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel
- Errichtung und Auflassung von städtischen Krankenanstalten und Pflegeheimen
- Errichtung und Auflassung von städtischen Bädern, ausgenommen Volks-, Warm- und Kinderfreibäder
- Errichtung und Auflassung von städtischen Sportanlagen
- Errichtung und Auflassung von Kleingartenanlagen
- Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Büchereien
- Errichtung und Auflassung öffentlicher Brücken, Stege und Stiegenanlagen, soweit diese Hauptstraßen A und Nebenstraßen und öffentliche Grünflächen fußläufig verbinden
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