Aufgaben der Bezirksvertretungen

Aufgaben der Bezirksvertretungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Haushaltsmitteln (§ 103 Abs. 3 WStV)

  • Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103 a)
  • Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss des Bezirkes (§ 103 f)
  • Genehmigung von Ausgaben in der Höhe von mehr als den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e sowie in allen Fällen, in denen zumindest noch in einem der folgenden Jahre Mittel sicherzustellen sind
  • Grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht feststehenden Ausgabe
  • Genehmigung von Überschreitungen, soweit dafür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103 c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben der Bezirke mit vollem Entscheidungsrecht

Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen (§ 103 g WStV)

  • Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten
  • Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung
  • Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, besonders zur Lösung der Verkehrsprobleme
  • Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege
  • Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen
  • Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung
  • Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk
  • Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme
  • Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten
  • Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindertagesheimen, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen
  • Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Marktplätzen und Markthallen
  • Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes
  • Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel
  • Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung
  • Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von der Bürgermeisterin beziehungsweise Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindertagesheimen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Friedhöfen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kinderfreibädern
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Volks- und Warmbädern
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen
  • Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV)
  • Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV)
  • Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV)

Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen

Verordnung des Bürgermeisters vom 19. März 1998 und vom 25. Juli 2002

  • Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen
  • Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, im Sinne des § 2 Abs. 5 und Abs. 9 der Bauordnung für Wien
  • Veränderungen im Liniennetz der von der Stadt Wien betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel
  • Errichtung und Auflassung von städtischen Krankenanstalten und Pflegeheimen
  • Errichtung und Auflassung von städtischen Bädern, ausgenommen Volks-, Warm- und Kinderfreibäder
  • Errichtung und Auflassung von städtischen Sportanlagen
  • Errichtung und Auflassung von Kleingartenanlagen
  • Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Büchereien
  • Errichtung und Auflassung öffentlicher Brücken, Stege und Stiegenanlagen, soweit diese Hauptstraßen A und Nebenstraßen und öffentliche Grünflächen fußläufig verbinden
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