ÜA-Kennzeichnung - Zertifizierung von Bauprodukten - Antrag
Allgemeine Informationen
Als ermächtigte Stelle gemäß der Baustoffliste ÖA ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, Übereinstimmungszeugnisse für die ÜA-Kennzeichnung auszustellen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zertifizierung eines Bauproduktes ist, dass das Produkt selbst, die Herstellung und die Überwachung des Produktes und der Produktion den Anforderungen der bzw. des in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerke bzw. Regelwerkes entspricht.
Fristen und Termine
In der Baustoffliste ÖA angeführte Bauprodukte müssen nach Ablauf der darin festgelegten Übergangsfrist mit dem Einbauzeichen ÜA (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz (WBAG)) gekennzeichnet werden. Die gesetzlich vorgegebenen Fristen können der jeweiligen Verordnung über die Baustoffliste ÖA entnommen werden.
Anträge können laufend eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte (Wien-Zert)
11., Rinnböckstraße 15
Telefon: +43 1 795 14-92085
Fax: +43 1 795 14-99-8039
E-Mail: zert.bau@post.wien.gv.at
Amtsstunden von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehr nach telefonischer Terminvereinbarung
Erforderliche Unterlagen
Mit der Antragstellung müssen folgende Dokumente eingereicht werden (maßgebend sind im Zweifelsfall die Anforderungen der bzw. des in der Baustoffliste ÖA festgelegten Regelwerke bzw. Regelwerkes):
- Positiver Prüfbericht im Umfang der vom Regelwerk festgelegten Erstprüfung (erstellt durch eine nach Landesrecht akkreditierte Prüfstelle oder eine - im Zuge eines Sonderverfahrens gemäß Artikel 16 - anerkannte Stelle)
- Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) (z. B. im Erstprüfungsbericht oder in Form eines Überwachungsberichtes)
- Gültiger Überwachungsvertrag auf Grundlage der bzw. des in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerke bzw. Regelwerkes. Der Überwachungsvertrag muss eine Regelung darüber enthalten, dass die ermächtigten Stelle im Falle von Nichtkonformitäten verständigt wird und der Überwachungsvertrag unter Umständen gekündigt wird.
- Angaben über die verwendeten Ausgangsstoffe und Nachweise über die korrekte Kennzeichnung, soweit diese kennzeichnungspflichtig sind (CE- oder ÜA-Kennzeichnung nach Erfordernis), bei zusammengesetzten Produkten.
- Zertifizierung von Personen (bei Produkten, für deren Herstellung dies erforderlich ist)
Außerdem zusätzlich je nach Verfahren:
- Produktbeschreibung
- Technische Merkblätter
- Datenblätter
- Sicherheitsdatenblätter
- Verarbeitungsanleitungen
Welche Dokumente für den jeweiligen Antrag notwendig sind, erfährt man bei der Zertifizierungsstelle für Bauprodukte.
Kosten und Zahlung
Die Kosten der Zertifizierungsstelle sind aus der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungszeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 idgF., LGBl. für Wien Nr. 29/2011 ersichtlich. Darüber hinaus müssen Bundesstempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 - BGBl. Nr. 267/1957 idgF. bezahlt werden.
Die Kosten der Prüf- bzw. Überwachungsstelle werden von dieser gesondert mit den AntragstellerInnen verrechnet.
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden.
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 7.
Formular
- Online-Antrag: ÜA-Kennzeichnung - Zertifizierung von Bauprodukten
- Antrag auf Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses (Download):
- Beilage zum Antrag auf Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses (Download):
- Erläuterungen zum Antrag auf Ausstellung eines Übereinstimmungszeugnisses:
Zusätzliche Informationen
Österreichisches Institut für Bautechnik
Rechtliche Grundlagen:
- Bauproduktenrichtlinie: 178 KB PDF: Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte
- Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
- Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG): Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien, LGBl. für Wien Nr. 30/1996
Homepage: Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Amt der Wiener Landesregierung - Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Kontaktformular
