ÜA-Kennzeichnung - Zertifizierung von Bauprodukten - Antrag

Allgemeine Informationen

Als ermächtigte Stelle gemäß der Baustoffliste ÖA ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, Übereinstimmungszeugnisse für die ÜA-Kennzeichnung auszustellen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zertifizierung eines Bauproduktes ist, dass das Produkt selbst, die Herstellung und die Überwachung des Produktes und der Produktion den Anforderungen der bzw. des in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerke bzw. Regelwerkes entspricht.

Fristen und Termine

In der Baustoffliste ÖA angeführte Bauprodukte müssen nach Ablauf der darin festgelegten Übergangsfrist mit dem Einbauzeichen ÜA (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz (WBAG)) gekennzeichnet werden. Die gesetzlich vorgegebenen Fristen können der jeweiligen Verordnung über die Baustoffliste ÖA entnommen werden.

Anträge können laufend eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Amt der Wiener Landesregierung
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte (Wien-Zert)
11., Rinnböckstraße 15
Telefon: +43 1 795 14-92085
Fax: +43 1 795 14-99-8039
E-Mail: zert.bau@post.wien.gv.at

Amtsstunden von 7.30 bis 15.30 Uhr
Parteienverkehr nach telefonischer Terminvereinbarung

Erforderliche Unterlagen

Mit der Antragstellung müssen folgende Dokumente eingereicht werden (maßgebend sind im Zweifelsfall die Anforderungen der bzw. des in der Baustoffliste ÖA festgelegten Regelwerke bzw. Regelwerkes):

  • Positiver Prüfbericht im Umfang der vom Regelwerk festgelegten Erstprüfung (erstellt durch eine nach Landesrecht akkreditierte Prüfstelle oder eine - im Zuge eines Sonderverfahrens gemäß Artikel 16 - anerkannte Stelle)
  • Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) (z. B. im Erstprüfungsbericht oder in Form eines Überwachungsberichtes)
  • Gültiger Überwachungsvertrag auf Grundlage der bzw. des in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerke bzw. Regelwerkes. Der Überwachungsvertrag muss eine Regelung darüber enthalten, dass die ermächtigten Stelle im Falle von Nichtkonformitäten verständigt wird und der Überwachungsvertrag unter Umständen gekündigt wird.
  • Angaben über die verwendeten Ausgangsstoffe und Nachweise über die korrekte Kennzeichnung, soweit diese kennzeichnungspflichtig sind (CE- oder ÜA-Kennzeichnung nach Erfordernis), bei zusammengesetzten Produkten.
  • Zertifizierung von Personen (bei Produkten, für deren Herstellung dies erforderlich ist)

Außerdem zusätzlich je nach Verfahren:

  • Produktbeschreibung
  • Technische Merkblätter
  • Datenblätter
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Verarbeitungsanleitungen

Welche Dokumente für den jeweiligen Antrag notwendig sind, erfährt man bei der Zertifizierungsstelle für Bauprodukte.

Kosten und Zahlung

Die Kosten der Zertifizierungsstelle sind aus der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungszeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 idgF., LGBl. für Wien Nr. 29/2011 ersichtlich. Darüber hinaus müssen Bundesstempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 - BGBl. Nr. 267/1957 idgF. bezahlt werden.

Die Kosten der Prüf- bzw. Überwachungsstelle werden von dieser gesondert mit den AntragstellerInnen verrechnet.

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 7.

Formular

Zusätzliche Informationen

Österreichisches Institut für Bautechnik

Rechtliche Grundlagen:

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Homepage: Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien

Verantwortlich für diese Seite:
Amt der Wiener Landesregierung - Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
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