Verpflichtender Hundeführschein

Voraussetzungen

  • Der Hundeführschein muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung absolviert werden.
  • Das Mindestalter der HundehalterInnen für die Prüfung muss 16 Jahre betragen.
  • Die HundehalterInnen dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben.
  • Das Mindestalter des Hundes muss zum Zeitpunkt der Prüfung sechs Monate betragen.
  • Der Hund muss gechippt sein.
  • Für den Hund muss aktuell die Hundeabgabe entrichtet sein.
  • Für den Hund muss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro abgeschlossen sein.

Liste der betroffenen Hunderassen
Die vorliegende Liste der betroffenen Hunde ist jederzeit erweiterbar. Derzeit betrifft es:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff, Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pitbullterrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Der Führschein gilt auch für Mischlinge mit diesen Rassen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung muss persönlich erfolgen, der Hund muss mitgebracht werden. Bei der Anmeldung müssen folgende Dokumente und Nachweise vorgelegt werden:

  • Gültiger Lichtbildausweis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725.000 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden
  • Der Hund muss elektronisch gekennzeichnet sein (Chip)

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr, Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Telefonische Auskunft erteilt auch die Helpline des Veterinäramtes unter +43 1 4000 8060.

Kosten und Zahlung

Die PrüferInnen sind berechtigt, für ihren Aufwand bis maximal 25 Euro einzuheben.

Termine und Fristen

Der Prüfungstermin sowie der Prüfungsort wird direkt mit den PrüferInnen von den HundehalterInnen vereinbart. Eine Liste aller möglichen PrüferInnen wird bei der Anmeldung übergeben.

Beachten

Bis zur positiven Absolvierung des Hundeführscheines müssen die Hunde an öffentlichen Orten stets mit einem Maulkorb versehen sein. Erst nach positiver Absolvierung des Hundeführscheines gelten auch für hundeführscheinpflichtige Hunde die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des Maulkorb- und Leinengebotes in Wien.

Werden HundehalterInnen nach Inkrafttreten der neuen Reglung mit einem Kampfhund ohne Hundeführschein aufgegriffen, kann eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen werden. Die HundehalterInnen können aufgefordert werden, den Hundeführschein binnen drei Monaten nachzubringen.

Bei HundehalterInnen ohne Hundeführschein in Gefahrensituationen kann der Hund auf Veranlassung der Polizei - neben der Verhängung von sehr hohen Verwaltungsstrafen - sofort und dauerhaft abgenommen werden.

Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung muss die Behörde den Hund abnehmen und dieser ist als verfallen anzusehen.

Freiwilliger Hundeführschein

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
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