Eröffnung einer tierärztlichen Ordination - Anzeige
Voraussetzungen
- Eintragung in die Tierärzteliste
- Erhalt des Tierärzteausweises
TierärztInnen müssen sich binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden.
Erforderliche Unterlagen
Tierärzteausweis
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Karl-Farkas-Gasse 16 (Zufahrt über Litfaßstraße und Maria-Jacobi-Gasse möglich)
Telefon: +43 1 79514-0
Fax: +43 1 75514-99-97619
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Für die Anmeldung eines Röntgengerätes:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Dezernat II
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon: +43 1 531 14-87425
Zur Beantragung einer Abfallbesitzernummer:
Umweltbundesamt
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Die Ausübung der freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit darf erst nach der Meldung bei der österreichischen Tierärztekammer aufgenommen werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60).
Beachten
Mindestanforderungen an eine tierärztliche Ordination:
- Mindestgröße der Ordination: 40 Quadratmeter
- Warteraum, in dem weder Medikamente noch tierärztliches Instrumentarium gelagert wird
- Ordinationsraum mit folgenden Anforderungen:
- Zweckentsprechend, ausreichend groß, be- und entlüftbar, beheizbar, mit ausreichender Beleuchtung (540 Lux)
- Dem Ansehen des tierärztlichen Berufsstandes entsprechender baulicher und hygienischer Zustand
- Böden und Wände müssen wasserundurchlässig und desinfizierbar sein
- Ordinationsraum mit folgender Ausstattung:
- Waschgelegenheit mit mindestens einer handfreien Mischbatterie
- Desinfektionsvorrichtungen
- Untersuchungstisch (desinfizierbar)
- Schreibgelegenheit
- Patientenkartei (Karteiblätter oder EDV)
- Schränke zur Aufbewahrung der Instrumente
- Ausreichendes chirurgisches Instrumentarium
- Saubere und zweckentspechende Berufsbekleidung
- Sterilisator
- Entsprechende Untersuchungsbehelfe
- Bekanntmachung von Ordinationszeiten oder von Zeiten der telephonischen Erreichbarkeit
- WC
Mindestanforderungen an ein privates Tierspital:
- Warteraum, in dem weder Medikamente noch tierärztliches Instrumentarium gelagert wird
- WC
- Untersuchungsraum
- Operationsraum (getrennt vom Untersuchungsraum)
- Umkleideraum mit Waschgelegenheit und WC für Personal
- Käfigraum (Möglichkeit zur Einstellung von mindestens fünf Tieren)
- Isolationsraum (separiert)
- Lagerraum für Futter
- Vorrichtungen für Reinigung und Desinfektion der Fress- und Trinkgefäße
- Anforderungen an die Räume:
- Zweckentsprechend, ausreichend groß, be- und entlüftbar, beheizbar, mit ausreichender Beleuchtung (540 Lux)
- Dem Ansehen des tierärztlichen Berufsstandes entsprechender baulicher und hygienischer Zustand
- Ausstattung der Räume:
- Böden und Wände von Behandlungs- und Operationsräumen: wasserundurchlässig und desinfizierbar
- Waschgelegenheiten mit Kalt- und Warmwasser und mindestens einer handfreien Mischbatterie - -o Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten
- Untersuchungstisch (desinfizierbar)
- Operationstisch
- Schränke bzw. Kühlschrank zur Aufbewahrung der Instrumente, etc.
- Entsprechende Untersuchungsbehelfe (Untersuchungslampe, Mikroskop usw.)
- Narkosegerät
- Operationsleuchte
- Sterilisator
- Röntgen
- Laboratoriumseinrichtungen für diagnostische Untersuchungen
- Patientenkartei
- Saubere und zweckentsprechende Berufskleidung für alle Beschäftigten
- Personal:
- Mindestens eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt mit einer dreijährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit mit Berufssitz am Ort des Tierspitals und ein oder mehrere TierärztInnen mit Dienstort an der Tierklinik (§ 15 Abs. 6 Tierärztegesetz), deren Beschäftigungsausmaß zumindest einer Vollbeschäftigung entsprechen muss
- Zwei oder mehr weitere Personen mit einschlägigen Kenntnissen, deren Beschäftigungsausmaß zumindest zwei Vollbeschäftigungen entsprechen muss
- Versorgung der PatientInnen:
- Die tierärztliche Versorgung der Patienten ist jederzeit zu gewährleisten.
- Die Überwachung und Versorgung der eingestellten Patienten muss gewährleistet sein
Zusätzliche Informationen:
- Österreichische Tierärztekammer
- Für die tierärztliche Hausapotheke sind die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung 2005 zu beachten
- Als ErzeugerIn von gefährlichem Abfall (z. B. Röntgen-Abfälle) benötigt man eine Abfallbesitzernummer vom Umweltbundesamt.
- Merkblatt für die Entsorgung von Abfällen in tierärztlichen Ordinationen:
Rechtliche Grundlage: § 16 Tierärztegesetz
Formular
Online-Anzeige: Eröffnung einer tierärztlichen Ordination
Weiterführende Informationen
Veterinäramt und Tierschutz (Magistratsabteilung 60)
Kontaktformular
